Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL definiert als Lieferung von Gegenständen die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Daneben definiert Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL weitere Übertragungen als Lieferungen:
Eigentumsübertragungen gegen Entschädigung aufgrund von behördlicher Anweisung oder kraft Gesetzes; |
die Übergabe bei Ratenkaufverträgen sowie Miet- und Leasingverträgen, bei denen eine Eigentumsübertragung zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart ist; |
die Übertragung im Rahmen der Einkaufs- oder Verkaufskommission. |
Art. 14 Abs. 3 MwStSystRL bildet die Grundlage für die Regelung der Werklieferung im deutschen UStG (§ 3 Abs. 4 UStG).
Art. 15 Abs.
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