Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Die Umsatzsteuer stellt neben der Einkommensteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie ist eine Sach- oder Objektsteuer, da sie die in § 1 Abs. 1 UStG genannten Vorgänge der Besteuerung unterwirft und nicht die persönliche Leistungskraft des Steuerträgers berücksichtigt, wie es z.B. die Ertragsteuern vorsehen.

Die Gesetzgebungskompetenz bzgl. der Umsatzsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund, während die Verwaltungskompetenz und somit die Steuererhebung Aufgabe der Länder ist (Ausnahme: Einfuhrumsatzsteuer, Art. 108 Abs. 1 GG). Als Gemeinschaftssteuer wird das Umsatzsteueraufkommen im Rahmen eines Verbundsystems nach Art. 106 Abs. 3, 4 und 5a GG auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Die Verteilung im Einzelnen regelt das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern.

Das Netto-Allphasen-Umsatzsteuersystem basiert auf dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Innerhalb der Unternehmerkette soll keine Belastung mit Umsatzsteuer eintreten (Neutralitätsprinzip). Dies wird dadurch erreicht, dass die Umsatzsteuer zwar auf allen Handels- und Produktionsstufen erhoben wird, die Unternehmen aber durch den Vorsteuerabzug grundsätzlich wieder entlastet werden (Neutralitätsprinzip). Die Möglichkeit für Unternehmen, die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unmittelbar als Vorsteuer geltend zu machen, ist eines der größten Strukturprobleme des Netto-Allphasen-Umsatzsteuersystems, da der Vorsteueranspruch unabhängig davon gewährt wird, ob der ausweisende Unternehmer der Vorstufe diese Umsatzsteuer auch tatsächlich an den Fiskus abgeführt hat. Diverse Betrugsmodelle machen sich dieses Grundprinzip des Umsatzsteuerrechts der Europäischen Union zunutze und schädigen damit in erheblicher Weise das Umsatzsteueraufkommen. Durch die Einführung von Haftungsnormen in das UStG wurde versucht, die Steuerausfälle durch diese Betrugsmodelle zu verringern.