Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Grundsätzlich muss es sich bei den nach § 15 Abs. 1a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Sachverhalten um durch das Unternehmen veranlasste Kosten handeln. Liegen bereits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nicht vor, so ist der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grund zu versagen.

Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Nicht abzugsfähig sind die Vorsteuern aus Geschenken, die aus unternehmerischen Gründen Personen, die keine Arbeitnehmer sind, zugewendet werden, soweit sie im Kalenderjahr zusammengerechnet einen Betrag von 35 Euro übersteigen. Die Wertermittlung erfolgt nach § 9b EStG, so dass bei den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die Umsatzsteuer nicht mit einzurechnen ist. Es handelt sich bei den 35 Euro mithin um einen Nettobetrag. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist nicht auf das ertragsteuerliche Wirtschaftsjahr abzustellen, sondern immer auf das Kalenderjahr. Reine Geldgeschenke sind ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen. Es handelt sich um eine Freigrenze. Daher entfällt die Abzugsfähigkeit gänzlich bei Überschreiten der Grenze.