Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der Gesetzgeber hat bestimmte Aufwendungen aus dem Bereich des Vorsteuerabzugs herausgenommen. Durch die MwStSystRL ist es grundsätzlich nicht möglich, weitere Aufwendungen mit einem Vorsteuerabzugsverbot zu belegen. Bei den Reisekosten, Umzugskosten und Kosten für ein unternehmerisches Kraftfahrzeug hatte der Gesetzgeber gleichwohl Einschränkungen beim Vorsteuerabzug eingeführt. Diese wurden jedoch wieder zurückgenommen, da sie gegen das europäische Recht verstießen.

§ 15 Abs. 1a UStG schließt die Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des EStG gilt, vom Vorsteuerabzug aus. Für Bewirtungsaufwendungen gilt dies nur insoweit, als sie unangemessen oder nicht nachgewiesen sind. Der Gesetzgeber hat daher für die nicht abzugsfähigen Vorsteuern auf die ertragsteuerlichen Vorschriften verwiesen. Für die Beurteilung, ob Kosten vorliegen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind die einkommensteuerlichen Grundsätze aus R 4.10 EStR 2012 anzuwenden. Dabei ist die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht bindend (vgl. Abschn. 15.6 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Es muss sich vielmehr um einen seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-7 EStG erfassten Vorgang handeln (vgl. BFH, Urt. v. 02.07.2008 - XI R 66/06, BStBl II 2009, 206). Sofern die ertragsteuerliche Betrachtung für Unternehmen, die keinen Gewinn zu ermitteln haben, bedeutungslos ist, muss eine hypothetische Betrachtungsweise angestellt werden. Daher ist der Sachverhalt so zu prüfen, als ob ertragsteuerlich ein Gewinn zu ermitteln wäre (vgl. Abschn. 15.6 Abs. 3 UStAE).

Praxistipp

Gemäß § 4 Abs. 7 EStG sind die Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 6b und 7 EStG gesondert aufzuzeichnen. Diese besondere Aufzeichnungspflicht ist nach den Vorschriften des UStG für die genannten Aufwendungen nicht erforderlich und damit auch nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.