Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Das Rechtsinstitut der Organschaft gibt es auch in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen bei diesen Organschaftsverhältnissen andere als in der Umsatzsteuer. Es ist somit für jede Steuerart gesondert zu prüfen, ob eine Organschaft vorliegt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG fordert für die Annahme einer Organschaft, dass eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen eingegliedert ist. Die Eingliederungsmerkmale müssen in allen drei Bereichen vorhanden sein, wenn auch nicht in jedem Bereich in gleich starker Ausprägung. So kann eine nur im geringen Umfang vorhandene wirtschaftliche Eingliederung durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische oder finanzielle Eingliederung ausgeglichen werden (BFH, Urt. v. 22.04.2010, BStBl II 2011, 597).