Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Unternehmer kann nur sein, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Im Fall von juristischen Personen wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind. Diese Eingliederung der juristischen Person in das Unternehmen eines anderen nennt man Organschaft.

Eingliederung bedeutet, dass eine rechtlich eigenständige juristische Person einem sie beherrschenden Organträger untergeordnet ist. Besteht lediglich ein Verhältnis der Nebenordnung (Schwestergesellschaften), bestehen mehrere selbständige Unternehmer weiter.

Die Organschaft hat zur Folge, dass

alle zum Organkreis gehörenden Unternehmensteile nur ein Unternehmen bilden,

Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger oder zwischen Organgesellschaften desselben Organträgers als Innenumsätze nicht steuerbar sind,

Umsätze der Organgesellschaft und die ihr gesondert in Rechnung gestellte Vorsteuer ausschließlich dem Organträger zuzuordnen sind.

Die Organschaft hat in der Praxis seit der Einführung der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer erheblich an Bedeutung verloren. Im Rahmen des alten Brutto-Allphasen-Umsatzsteuersystems wurde die Umsatzsteuer über alle Stufen der Produktion und des Handels grundsätzlich kumulativ immer wieder vom vollen Bruttoentgelt erhoben. Die Steuerquote am Produktpreis stieg deshalb mit jeder weiteren Handels- oder Produktionsstufe. Dadurch war es seinerzeit wirtschaftlich sinnvoll, Betriebe aus Produktion und Handel unter einem Unternehmen zusammenzufassen, um so die Kumulation der Umsatzsteuer im Endpreis für den Verbraucher zu vermeiden.

In Haftungsfragen hat das Vorliegen einer Organschaft sogar erhebliche Nachteile, weil neben dem Organträger als Steuerschuldner auch die Organgesellschaft für die Umsatzsteuer insoweit haftet, wie die Steuerschuld auf ihre eigenen Umsätze entfällt.