EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die Art. 43 -59a MwStSystRL, hier insbesondere die Art. 58 und 59 MwStSystRL, enthalten die Regelungen zur Bestimmung des Orts der Dienstleistung nach § 3a Abs. 5 UStG. Ab 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers besteuert. Die Regelung der einmaligen MwSt-Registrierung (kleine einzige Anlaufstelle oder Mini-One-Stop-Shop, MOSS) besteht nunmehr auch für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgedehnt und ihre Anwendung auch für EU-Unternehmen möglich, Titel XII Kapitel 6 Abschn. 2 und 3 MwStSystRL. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit Wirkung ab dem 01.07.2021 durch die §§ 18i und 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren, kurz: OSS).