Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Überblick

Ab 2015 regelt § 3a Abs. 5 UStG den Ort der elektronischen Dienstleistungen. Da der Leistungsort infolge der Eigenschaft des Empfängers als Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. infolge des Sitzes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes innerhalb oder außerhalb der EU erheblich variieren kann, kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung, der evtl. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und ggf. dem Sitz des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers - hier wie auch in den übrigen Vorschriften zur Ortsbestimmung - entsprechend hohe Bedeutung zu. Die Einordnung dieser Vorschrift in die Systematik des UStG zur Ortsbestimmung ist zur besseren Übersicht in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen wiedergegeben.

Die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen (Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) an Privatpersonen gehen den Ortsbestimmungen nach dem Unternehmersitzprinzip gem. § 3a Abs. 1 UStG vor. Zunächst ist jedoch - wie bei jeder Ortsbestimmung für eine sonstige Leistung - die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung vorzunehmen und der Leistungsempfänger zu bestimmen.

Ist der Leistungsempfänger einer in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistung eine Privatperson, wird die sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

Hinweis

Für Leistungen, die nach dem 31.12.2018 erbracht werden, gilt eine Bagatellgrenze (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG), von der aber allenfalls Kleinstunternehmer profitieren. Danach gelten Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erst dann am Empfängerort erbracht, wenn Leistungen dieser Art im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr die Wertgrenze von 10.000 Euro (netto) überstiegen haben. Seit dem 01.07.2021 ist die Wertgrenze unter Einbeziehung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG zu ermitteln.

Auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle kann der Unternehmer verzichten, womit sich der Ort der Leistung stets am Ort des Leistungsempfängers befindet. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.

Nach Abschn. 3a.12 UStAE ist eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung auf Informationstechnologie angewiesen ist. Die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich. Maßgeblich ist insoweit, ob eine "menschliche Beteiligung" den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. Deshalb stellen weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme noch die Wartung des elektronischen Systems eine wesentliche "menschliche Beteiligung" dar. Auf Leistungselemente, welche nur der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung (z.B. Gewährung des Zugangs zu einer Online-Community) dienen, kommt es nicht an. Die menschliche Betätigung durch die Nutzer ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urt. v. 01.06.2016 - XI R 29/14, BStBl II, 905). Die Notwendigkeit der sorgfältigen Einordnung der jeweiligen Leistung ist auch im Bereich des Breitbandausbaus zu erkennen. Bauen kommunale Unternehmen die Infrastruktur eines solchen Netzes aus und verpachten dieses an einen Betreiber, ergeben sich drei Arten der Überlassung: Die Überlassung eines aktiven Glasfasernetzes (Leistungen, mit denen die Übertragung von Daten/Informationen ermöglicht werden) stellt eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Die Überlassung eines passiven Glasfasernetzes und die Überlassung von Leerrohren sind dagegen keine Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, da insoweit keine Übertragungskapazitäten überlassen werden. Es liegt vielmehr die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände vor i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG vor (vgl. auch A.3a.10 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStAE).