Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3f UStG (bis 31.12.2019), Abschn. 3f.1 UStAE

Problemkreise:

§ 3f UStG regelt den Ort der sonstigen Leistung in den Fällen, in denen bestimmte unentgeltliche Vorgänge einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt werden.

Als Ort einer der entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe ist dabei der Ort anzunehmen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, bzw. bei Ausführung der gleichgestellten Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus der Ort der Betriebsstätte.

Mit Wirkung ab 2020 wurde die Vorschrift ersatzlos aufgehoben, da eine entsprechende Spezialregelung im EU-Recht nicht enthalten ist. Damit gelten ab 2020 die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen. Hierdurch sind im Ergebnis nur geringfügige Änderungen in der Praxis möglich, z.B. bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland oder bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels.

Siehe auch:

Gleichgestellte Lieferung

Gleichgestellte sonstige Leistung