Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsort nach § 3f UStG

Der Leistungsort nach § 3f UStG liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt21 AO). Soweit dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar ist, können auch der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht kommen. Bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Fahrradhersteller F mit angeschlossener Werkstatt repariert seiner in Dänemark studierenden Tochter deren Fahrrad. Das Fahrrad wird von der Tochter aus Dänemark mitgebracht und anschließend aus der Werkstatt des F (Hauptsitz) in Deutschland abgeholt.

Die unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist nach § 3f UStG am Ort des Produktionsbetriebs in Deutschland ausgeführt und damit in Deutschland steuerbar.

Betriebsstätte

Werden die erforderlichen einzelnen Tätigkeiten für die unentgeltliche Wertabgabe ganz oder weit überwiegend durch Mitarbeiter oder Einrichtungen einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt diese als Ort der sonstigen Leistung. § 3f UStG legt damit den Vorrang der Betriebsstätte vor dem Unternehmersitz fest.