Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

§ 3f UStG regelt den Ort der sonstigen Leistung in den Fällen, in denen bestimmte unentgeltliche Vorgänge einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt werden (§ 3 Abs. 9a UStG).

Als Ort einer der entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe ist dabei der Ort anzunehmen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, bzw. bei Ausführung der gleichgestellten Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus der Ort der Betriebsstätte.

Nach § 3f UStG gilt nicht nur für unentgeltliche Wertabgaben, die einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt werden, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben, die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt werden, ein einheitlicher Leistungsort.

Durch die Aufzählung der Vorschrift des § 3f UStG in § 3a Abs. 1 Satz 1 sowie in § 3 Abs. 5a UStG wurde für die Ortsbestimmung der gleichgestellten sonstigen Leistung wie auch der gleichgestellten Lieferung deutlich gemacht, dass der Ort der unentgeltlichen Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 9a bzw. Abs. 1b UStG ausschließlich nach § 3f UStG zu bestimmen ist. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG korrespondiert insoweit für den Bereich der sonstigen Leistung mit § 3 Abs. 5a UStG für den Bereich der Lieferung. Der Ortsbestimmung des § 3f UStG wurde insoweit Vorrang eingeräumt.

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Lieferung wie auch der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort einer Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung vorliegen. Um die Regelung des § 3f UStG in die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, systematisch einzuordnen, sind diese in einer der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Übersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Bereits anhand dieser Übersicht wird deutlich, dass zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts zunächst zu unterscheiden ist, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt.