Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 6a (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 UStG) und Abs. 7 Satz 2 UStG, Abschn. 3.14 UStAE

Problemkreise:

Liefergeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer einzigen Warenbewegung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, werden als Reihengeschäft bezeichnet. Eine Besonderheit bei den Reihengeschäften besteht bei der Ortsbestimmung. Alle anderen Vorschriften sind auf die einzelnen, im Reihengeschäft enthaltenen Umsätze, wie auf andere Umsätze auch, grundsätzlich anzuwenden.

Da mehrere Lieferungen getätigt werden, aber nur eine Warenbewegung erfolgt, ergibt sich im Rahmen der Ortsbestimmung, dass immer nur eine bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6a UStG (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 UStG) und mindestens eine (ggf. aber auch mehrere) unbewegte Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG erfolgt.

Siehe auch:

Dreiecksgeschäft

Lieferort

Lieferort für bewegte Lieferungen

Lieferort für Einfuhren

Lieferort für unbewegte Lieferungen

Lieferort für Versandhandelslieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn