Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 6a (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 UStG) und Abs. 7 Satz 2 UStG, Abschn. 3.14 UStAE
Problemkreise:
Liefergeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer einzigen Warenbewegung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, werden als Reihengeschäft bezeichnet. Eine Besonderheit bei den Reihengeschäften besteht bei der Ortsbestimmung. Alle anderen Vorschriften sind auf die einzelnen, im Reihengeschäft enthaltenen Umsätze, wie auf andere Umsätze auch, grundsätzlich anzuwenden.
Da mehrere Lieferungen getätigt werden, aber nur eine Warenbewegung erfolgt, ergibt sich im Rahmen der Ortsbestimmung, dass immer nur eine bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6a UStG (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 UStG) und mindestens eine (ggf. aber auch mehrere) unbewegte Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG erfolgt.
Siehe auch:
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für unbewegte Lieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen