Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Mit Einführung des § 25 UStG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen erlassen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 15 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt § 25 Abs. 5 UStG weitere Pflichten auf.

Voraussetzungen

Reiseleistung

Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung i.S.d. § 25 UStG ist, dass es sich um eine Reiseleistung handelt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Reiseleistung" enthält weder § 25 UStG noch Art. 306 -310 MwStSystRL. Abschn. 25.1 Abs. 1 UStAE beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung:

Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer,

Unterbringung und Verpflegung,

Betreuung durch Reiseleiter,

Durchführung von Veranstaltungen.