Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Mit Einführung des § 25 UStG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen erlassen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 15 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt § 25 Abs. 5 UStG weitere Pflichten auf.
Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung i.S.d. § 25 UStG ist, dass es sich um eine Reiseleistung handelt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Reiseleistung" enthält weder § 25 UStG noch Art. 306 -310 MwStSystRL. Abschn. 25.1 Abs.
Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer, |
Unterbringung und Verpflegung, |
Betreuung durch Reiseleiter, |
Durchführung von Veranstaltungen. |
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