Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Erbringen Unternehmer Reiseleistungen, können sie in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 25 UStG fallen. Die Margenbesteuerung ist dabei nicht nur für Veranstalter von Pauschalreisen von Bedeutung, sondern auch für Unternehmer, die nur einzelne Leistungen, wie z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen, erbringen. Zudem können im Einzelfall auch Reisebüros in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 (III C 2 - S 7419/19/10002:004) hat das BMF festgehalten, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde durch BMF-Schreiben mehrfach verlängert und läuft nun bis zum 31.12.2026.