Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Sonstige Leistungen können in jedem willentlichen Verhalten (Tun, Dulden und Unterlassen) einem anderen gegenüber bestehen, das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden kann. Der Wille der Vertragsparteien, die vereinbarte Leistung zu erbringen, ist für die Annahme einer sonstigen Leistung von zentraler Bedeutung. So besteht das Erleiden eines Schadens, der Anfall einer Erbschaft oder das Anwachsen eines Anteils an einer Personengesellschaft mangels Leistungswillens der Beteiligten nicht in einer sonstigen Leistung. Es kommt jedoch nicht darauf an, dass das zugrundeliegende Geschäft rechtlich wirksam ist (BFH, Urt. v. 28.02.1980, BStBl II, 535).

Beachte: Der Leistungswille kann im Rahmen der sonstigen Leistung abbedungen werden, wenn die sonstige Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel 1

Eine Enteignungsentschädigung für eine Grundstücksüberspannung mit einer Hochspannungsfreileitung stellt ein Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung dar, wenn der Eigentümer das Grundstück wie bisher nutzen kann (FG Münster v. 12.12.1989, EFG 1990, 493).

Beispiel 2

Kfz-Hauptuntersuchungen, die durch § 29 angeordnet sind, führen zu einem Leistungsaustausch der Überwachungsorganisation mit dem Fahrzeughalter, auch wenn sie in Kfz-Werkstätten durchgeführt werden.