Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Der Begriff der sonstigen Leistung ist gesetzlich nicht genau definiert. § 3 Abs. 9 UStG bezeichnet als sonstige Leistung alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen sind somit alle Arten von Dienst- und Werkleistungen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der durch die Negativabgrenzung zur Lieferung möglichst alle denkbaren wirtschaftlichen Vorgänge umfassen soll.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung, weil Zeitpunkt und Ort der Leistung die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes sowie der Steuerentstehungszeitpunkt und der Steuerschuldner der Umsatzsteuer von der Entscheidung unmittelbar abhängig sind.