Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) in das Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) unterliegt der Umsatzsteuer. Diese wird gem. § 12 Abs. 2 FVG durch die Zollverwaltung in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben und verwaltet. Als Einfuhr gilt das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland. Eine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt erst, wenn der eingeführte Gegenstand zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Bestimmte Einfuhrtatbestände sind gem. § 5 UStG von der Umsatzbesteuerung ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung dient der Gleichstellung eingeführter Gegenstände mit den im Inland hergestellten Waren und Gegenständen.