Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Lieferungen von Gas, Strom, Wärme und Wasser

Lieferungen von Gas, Strom, Wärme und Wasser werden erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt behandelt. Die von den Abnehmern während des entsprechenden Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen kein Entgelt für Teilleistungen dar. Die Zahlungen lösen als Anzahlungen jedoch insoweit die Entstehung der Umsatzsteuer bei Vereinnahmung durch den liefernden Unternehmer aus (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG).

In diesen Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 (III C 2 - S 7030/22/10016 :005) zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas und Wärme im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 verwiesen, siehe hierzu auch den kurzen Hinweis im Stichwort "Ermäßigter Steuersatz".

Soll-Versteuerung bei Architekten und Ingenieuren