Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§ 13 UStG, Abschn. 13.1-13.6 UStAE
Problemkreise:
Die Umsatzsteuer entsteht kraft Gesetzes. Bezogen auf den jeweils zugrundeliegenden Umsatz und die vom Unternehmer angewandte Besteuerungsform (nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten) liegen unterschiedliche Entstehungszeitpunkte vor. Bereits vor Leistungsausführung vereinnahmte Anzahlungen führen insoweit auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits zur Entstehung der Umsatzsteuer. Die Steuerentstehung ist nicht mit der Berechnung der Steuer nach §§ 16, 18 UStG in Form des Abzugs der Vorsteuerbeträge von der Summe der entstandenen Umsatzsteuern zu verwechseln. Von Bedeutung ist darüber hinaus, zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung sowie dem Zeitpunkt der Leistungsausführung zu differenzieren.
Siehe auch:
Änderung der Bemessungsgrundlage
Innergemeinschaftlicher Erwerb