Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Unternehmer U betreibt eine Fahrschule und schließt mit jedem Fahrschüler einen Vertrag über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins ab. Die Grundgebühr, der Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung werden gesondert ausgewiesen und entsprechend abgerechnet.
U erbringt an den jeweiligen Fahrschüler mehrere Teilleistungen in Form
jeder einzelnen Fahrstunde, |
der Vorstellung zur Fahrprüfung, |
der theoretischen Ausbildung (Grundgebühr). |
Die Grundgebühr für die theoretische Ausbildung kann nicht in weitere Einheiten, z.B. Anzahl der benötigten Theoriestunden, aufgespalten werden, da hier keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Die drei verschiedenen Teilleistungen sind bei Anwendung der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Ausführung und bei Anwendung der Ist-Besteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung der vom Fahrschüler geleisteten Zahlungen zu besteuern (vgl. Abschn. 13.4 Satz 6 Beispiel 3 UStAE).
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