Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

Umsätze fallen insoweit unter das Grunderwerbsteuergesetz, wie es sich um grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 GrEStG handelt. Während die Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz an den Erwerbsvorgang, also an das der Grundstücksübertragung vorausgehende Verpflichtungsgeschäft anknüpft, besteuert das Umsatzsteuergesetz Leistungen, d.h. die eigentliche Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit inländischen Grundstücken:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG : Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (z.B. Tauschvertrag, Einbringungsvertrag)

Diese Regelung des GrEStG behandelt den eigentlichen Grundfall, den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an einem Grundstück zu verschaffen.

Beispiel

A und B gründen die AB OHG. Im Einbringungsvertrag verpflichtet sich A, seine Einlageverpflichtung durch die Einbringung eines bisher seinem Einzelunternehmen zugeordneten Grundstücks zu erfüllen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG : Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet