Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung durch zwei ähnliche Steuerarten befreit der § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG Vorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur bei steuerbaren Umsätzen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Betracht. Zunächst sind daher u.a. Vorgänge wie nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG von "normalen" Grundstücksübertragungen abzugrenzen.

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG setzt nicht die tatsächliche Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) voraus. Maßgebend ist vielmehr, dass der Umsatz nach den Vorschriften des GrEStG grundsätzlich steuerbar ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer tritt somit auch ein, wenn Umsätze nach dem GrEStG steuerbefreit sind oder die Grunderwerbsteuer erlassen wurde. Wurde zu Unrecht Grunderwerbsteuer erhoben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht in Betracht. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG erfordert für umsatzsteuerliche Zwecke immer eine separate Prüfung. Probleme im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze ergeben sich jedoch immer wieder, da die Besteuerungsobjekte des Umsatzsteuergesetzes (= Erfüllungsgeschäft) und des Grunderwerbsteuerrechts (= Verpflichtungsgeschäft) nicht übereinstimmen.