Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Entgegen früherer Rechtsprechung (BFH v. 25.03.1971, BStBl II, 473 und v. 04.12.1980, BStBl II 1981, 231) richtet sich die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. 1) MwStSystRL (vgl. BMF-Schreiben v. 21.01.2016 - III C 3 - S 7168/08/10001). Dementsprechend hat das BMF u.a. Abschn. 4.12.1, Abschn. 4.12.4 sowie Abschn. 4.12.8 UStAE geändert (BFH, Urt. v. 08.11.2012 - V R 15/12).
Eine Grundstückvermietung liegt gem. § 535 BGB vor, wenn dem Mieter zeitweise der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird. Dem Mieter muss hierbei eine bestimmte, nur ihm zur Verfügung stehende Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer zum Gebrauch überlassen werden (vgl. EuGH v. 06.12.2007 -
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