Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Vermittlung

Der Begriff der Vermittlung ist nicht im Umsatzsteuergesetz definiert. Er entspricht jedoch dem Begriff des BGB. Danach ist es erforderlich, dass der Vermittler Verbindungen zum Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen (BFH v. 12.01.1989, BStBl II, 339). Es ist ausreichend, dass der Vermittler eine Vermittlungsvollmacht besitzt, eine Abschlussvollmacht ist nicht erforderlich (Abschn. 4.5.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Der Vermittler muss deutlich machen, dass er die Leistung bzw. das Umsatzgeschäft nicht selbst erbringen will, sondern im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt (Abschn. 4.5.1 UStAE). Der Auftraggeber bzw. der Leistungsempfänger ist grundsätzlich einer der am Umsatzgeschäft beteiligten Personen. Eine Vermittlungsleistung kann jedoch auch vorliegen gem. Abschn. 4.5.1 Abs. 2 UStAE, wenn der Unternehmer als "Untervertreter" für einen Generalvertreter tätig ist, soweit der Untervertreter seine Leistung im Einvernehmen mit dem Leistungsträger bewirkt (BFH v. 26.01.1995 - V R 9/93, BStBl II, 427). Zur Abgrenzung zwischen der Vermittlung, Kommission und dem Eigenhandel vgl. Abschn. 3.7 UStAE und die Arbeitshilfe.