Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhrlieferung

Der Handelsvertreter K aus Köln vermittelt Ausfuhrlieferungen im Auftrag des Düsseldorfer Lieferanten D in die Schweiz.

H erbringt eine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Vermittlungsleistung. Ort der Vermittlungsleistung ist gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland (Empfängersitzort). Die Vermittlungsleistung ist gem. § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) UStG steuerfrei.

Beachte: Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG ist in der Auflistung des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) UStG nicht enthalten und fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung.

Ortsbestimmung der Vermittlung

Der Vermittler A aus Antwerpen vermittelt im Namen und für Rechnung des M aus Münster eine Warenlieferung an NL in den Niederlanden. M befördert die Ware mit eigenem Lkw von Münster zu NL in die Niederlande.

a)

Die Lieferung des M an NL ist als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG grundsätzlich steuerfrei.

b)

Der belgische Vermittler A erbringt eine Vermittlungsleistung (im fremden Namen und für fremde Rechnung) an M, dessen Ort grundsätzlich dort ist, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Da der Empfängersitzort (Münster) sich im Inland befindet, ist die Vermittlungsleistung daher steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. M und A haben gem. § 13b Abs. 1 UStG die Regelungen zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft zu beachten.