Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Befreiungsvorschrift ist nicht an die Leistungen einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Handelsvertreter, Makler) gebunden. Maßgebend ist vielmehr die Vermittlung bestimmter Umsätze, dabei kann es sich auch nur um die gelegentliche Vermittlung der betreffenden Umsätze handeln. Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn das Handeln des Vermittlers im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. § 4 Nr. 5 UStG befreit im Wesentlichen die Vermittlung grenzüberschreitender Umsätze. Sie dient zudem der Verfahrensvereinfachung und macht Vorsteuererstattungen entbehrlich. Die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen bewirkt, dass die vermittelten (steuerfreien) Umsätze nicht auf indirektem Weg mit Umsatzsteuer belastet werden.