Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Das UStG befreit bestimmte Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr von der Umsatzsteuerpflicht. Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 UStG fallen im Wesentlichen Finanzdienstleistungen und damit Umsätze, die üblicherweise von Kreditinstituten erbracht werden. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beschränkt, sondern gilt für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze ausführen. Der Geld- und Kapitalverkehr wird damit im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit.