EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß Art. 17 Richtlinie 2006/112/EG ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Definiert wird das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat wie folgt:

Als "Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat" gelten die Versendung oder Beförderung eines im Gebiet eines Mitgliedstaates befindlichen beweglichen körperlichen Gegenstands durch den Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens nach Orten außerhalb dieses Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft.

Davon ausgenommen sind die folgenden Vorgänge:

Lieferung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen des Art. 33 MwStSystRL;

Lieferung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen zum Zwecke seiner Installation oder Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen des Art. 36 MwStSystRL;

Lieferung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung unter den Bedingungen des Art. 37 MwStSystRL;

Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den Bedingungen der Art. 38 und 39 MwStSystRL;