Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Das Verbringen ist in beide Richtungen möglich, nämlich in das Inland und aus dem Inland heraus. Die Voraussetzungen sind in beiden Richtungen grundsätzlich identisch.

Die allgemeinen Verbringensvoraussetzungen

Verbringen eines Gegenstands innerhalb eines Unternehmens

Zunächst muss es sich bei dem zu verbringenden Gegenstand um einen Gegenstand des Unternehmens handeln. Es muss sich daher um einen Gegenstand handeln, der dem Unternehmensvermögen vor dem Verbringen zugeordnet wurde.

Weitere Voraussetzung ist die Bewegung des Gegenstands. Es ist somit eine Ortsveränderung erforderlich. Der Gegenstand ist daher durch den Unternehmer oder einen Beauftragten zu versenden oder zu befördern. Im Gegensatz zu einer Lieferung erfolgt jedoch kein Wechsel in der Verfügungsmacht (zur Verfügung des Unternehmers). Es handelt sich daher nicht um einen Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Unternehmen handelt. Das Transportieren zwischen rechtlich verselbständigten Unternehmensteilen eines Konzerns stellt daher keinen Verbringenstatbestand dar. Es handelt sich vielmehr um eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG mit einem entsprechenden Erwerb beim Empfänger. Um das Verbringen von der Lieferung abgrenzen zu können, muss der Unternehmer den Gegenstand für Zwecke des Unternehmens im anderen Mitgliedstaat nutzen.