Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Das Verbringen eines Gegenstands innerhalb eines Unternehmens über eine Grenze innerhalb der Europäischen Union (Gemeinschaftsgrenze) ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand dauerhaft in dem anderen Mitgliedstaat verbleiben soll. Der Grundsatz, dass das Verbringen, also die tatsächliche Bewegung eines Unternehmensgegenstands über eine Grenze hinweg, einer Lieferung gleichgestellt ist, kann als Ausprägung des Bestimmungslandprinzips verstanden werden. Danach sind alle Waren, die im unternehmerischen Bereich ausgetauscht werden, im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Das Verbringen kann aus Sicht des Inlands in zwei denkbaren Grundfällen auftreten. Dies ist zunächst die Verbringung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland. Geregelt ist der Fall des Verbringens in das Inland in § 1a Abs. 2 UStG. Der zweite Grundfall ist das Verbringen eines Gegenstands aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat. Gemäß § 3 Abs. 1a UStG ist dieser Vorgang einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Auf die Lieferung ist § 6a UStG anzuwenden, so dass i.E. eine Steuerfreiheit gegeben ist.

Sowohl in § 1a Abs. 2 UStG als auch in § 3 Abs. 1a UStG ist das Verbringen identisch definiert. Erforderlich ist das Verbringen eines Gegenstands durch einen Unternehmer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen innerhalb desselben Unternehmens zur unternehmerischen Verwendung in dem anderen Mitgliedstaat. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Verwendung des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat handelt.