Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Instandhaltungsleistungen

Elisabeth Mann vermietet ein Ferienhaus in Lindau (Deutschland) am Bodensee. Sie beauftragt den Fliesenleger Franz Allrams aus Bregenz (Österreich), die Fliesen in den Badezimmern zu erneuern. Der Fliesenleger schreibt eine Rechnung über 1.500 Euro.

Die Leistung des Fliesenlegers ist in Deutschland steuerbar () und mangels Befreiung steuerpflichtig. Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § Abs. Nr. 4 Satz 1 liegt vor, weil es sich um eine sonstige Leistung handelt, die der Instandhaltung eines Bauwerks dient, und die Bagatellgrenze von 500 Euro überschritten wird. Da es sich jedoch zudem um eine sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt, liegt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § Abs. Nr. 4 Satz 2 vor. Elisabeth Mann ist somit verpflichtet, 285 Euro (1.500 x 19 %) an ihr Wohnsitzfinanzamt abzuführen.