Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG und/oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringen, sind zur Abgabe von ZM gem. § 18a UStG verpflichtet. Seit dem 01.01.2020 ist die Abgabe einer vollständigen, richtigen ZM materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG).

Zur Bedeutung dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 09.10.2020 Stellung genommen (III C 3 - S 7140/19/10002:007). ZM fungieren als Kontrollinstrument für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da seit der Einführung des Binnenmarkts zum 01.01.1993 Grenzkontrollen weggefallen sind. Die über die ZM gewonnenen Informationen werden in einer Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gespeichert. Sie können von den Finanzbehörden des Mitgliedstaates abgerufen werden, in dem der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen können mit den Daten aus den ZM abgeglichen werden. Des Weiteren können die Finanzbehörden nähere Informationen im Rahmen von Einzelauskunftsersuchen von Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten einholen.