Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG und/oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringen, sind zur Abgabe von ZM gem. § 18a UStG verpflichtet. Seit dem 01.01.2020 ist die Abgabe einer vollständigen, richtigen ZM materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG).
Zur Bedeutung dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 09.10.2020 Stellung genommen (
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