Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Neben der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen obliegt Unternehmern die Verpflichtung zur Abgabe von ZM, wenn sie folgende Leistungen erbringen: innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG und/oder steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Diese Meldepflicht besteht auch bei Einlagerungen in ein Konsignationslager im Rahmen des § 6b UStG. Hinsichtlich des betroffenen Personenkreises, dem Meldungsinhalt und dem Meldeverfahren gilt es, Besonderheiten gegenüber den übrigen umsatzsteuerlichen Pflichten zu erkennen.

Mit Schreiben vom 28.01.2020 (III C 5 - S 7427-b/19/10001 :002) hat das BMF mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen übergangsweise keine Meldung im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM nach § 18a UStG für Konsignationslagerfälle i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG möglich ist. Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es daher erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 bei Vorliegen entsprechender Tatbestände eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das BZSt übermitteln. Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt.