BFH - Beschluß vom 30.11.2000
V B 169/00
Normen:
AO § 233a; UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 656

§ 163 AO; Erhebung von Nachforderungszinsen

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen V B 169/00

DRsp Nr. 2001/4393

§ 163 AO; Erhebung von Nachforderungszinsen

1. Nach dem Wortlaut und dem Zweck von § 233 Abs. 1 Satz 1 AO stellt die Vorschrift auf die Festsetzung "der" USt ab, die zu einem Unterschiedsbetrag i.S.d. Abs. 3 führt. Maßgebend ist der Vorteil des Stpfl. und nicht der Vorteil des FA. 2. Die Verzinsung nachträglich festgesetzter USt ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil sich bei einer Verrechnung mit von anderen Unternehmern abgezogenen Vorsteuerbeträgen eine sog. "Null-Situation" ergibt (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.04.1999 - V R 63/97).

Normenkette:

AO § 233a; UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine GmbH und Co. KG, hatte bis zum 31. Dezember 1992 von der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Klägerin zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die Kommanditisten der Klägerin zu 1 waren, ein Parkhausgrundstück umsatzsteuerpflichtig und ein Kaufhausgrundstück umsatzsteuerfrei gemietet. Nachdem die Klägerin zu 2 die Grundstücke der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 3 (Klägerin zu 3) --ebenfalls eine GmbH und Co. KG mit den Kommanditisten, die auch der Klägerin zu 1 angehörten,-- umsatzsteuerfrei übertragen hatte, wurden für die Vermietungen der Grundstücke von der Klägerin zu 3 an die Klägerin zu 1 ab 1993 Umsatzsteuer berechnet.