§ 203 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 203 a AO Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 203 a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

AO ( Abgabenordnung )

(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93 c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle 1. ihre Verpflichtung nach § 93 c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93 c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.