§ 337 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
VIERTER ABSCHNITT Kosten

§ 337 AO Kosten der Vollstreckung

§ 337 Kosten der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.