§ 375 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
ERSTER ABSCHNITT Strafvorschriften

§ 375 AO Nebenfolgen

§ 375 Nebenfolgen

AO ( Abgabenordnung )

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 1. Steuerhinterziehung, 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, 3. Steuerhehlerei oder 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). (2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. 2§ 74 a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.