§ 59 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 59 UStDV Vergütungsberechtigte Unternehmer

§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61 a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13 b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, 4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3 a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4 c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3 a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, 5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3 a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4 e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur Lieferungen nach § 3 Absatz 3 a Satz 1 des Gesetzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3 c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3 a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder 6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3 a Satz 2 und § 3 c Absatz 2 und 3 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 k des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. 2Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. 3Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt.