§ 64 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 22 des Gesetzes

§ 64 UStDV Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.