BFH vom 22.10.1970
V R 125/67
Fundstellen:
BFHE 101, 171
BStBl II 1971, 212

BFH - 22.10.1970 (V R 125/67) - DRsp Nr. 1997/10394

BFH, vom 22.10.1970 - Aktenzeichen V R 125/67

DRsp Nr. 1997/10394

»§ 7 Abs. 2 BHG (in der im Jahre 1956 geltenden Fassung) ist keine Befreiungsvorschrift. Der Kürzungsanspruch nach § 7 Abs. 2 BHG steht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einem Unternehmer auch für solche Umsätze zu, die nach dem Truppenvertrag von der Umsatzsteuer befreit sind.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin und Revisionsklägerin), eine AG, hat einen Doppelsitz in Berlin und im übrigen Bundesgebiet. Der Ort der Geschäftsleitung liegt im übrigen Bundesgebiet. Im Jahr 1956 führte sie durch ihre im Bundesgebiet gelegenen Betriebstätten Werklieferungen an die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte aus. Für diese Werklieferungen beanspruchte sie Steuerfreiheit nach § 1 der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes (Umsatzsteuerverordnung zum Truppenvertrag - TrV-UStVO -) vom 23. Oktober 1956 (BGBl I 1956, 837). Da bei diesen Werklieferungen auch in Berlin (West) hergestellte Gegenstände als Teile verwendet worden waren, kürzte die Steuerpflichtige außerdem ihre für den Veranlagungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - Berlinhilfegesetz - (BHG) in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung.