§ 72 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
VIERTER ABSCHNITT Haftung

§ 72 AO Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

AO ( Abgabenordnung )

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.