BFH - Urteil vom 09.09.1993
V R 42/91
Normen:
UStG (1980) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2, 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2, 4;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 231
BStBl II 1994, 269
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.09.1993 (V R 42/91) - DRsp Nr. 1996/9991

BFH, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen V R 42/91

DRsp Nr. 1996/9991

»1. Bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit, die in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind, liegen Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG 1980 vor, die durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden. 2. Bezieht ein Unternehmer derartige Mietleistungen für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG 1980) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen. 3. Vermietet ein Bauunternehmer ein Haus an einen privaten Mieter unter dem Vorbehalt, zur Förderung eigener steuerpflichtiger Umsätze das Haus bei Bedarf zu Besichtigungszwecken (als sog. Musterhaus) zu nutzen, tritt neben die Verwendung zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger (Bau-)Umsätze (sog. gemischte Verwendung i. S. des § 15 Abs. 4 UStG 1980).«

Normenkette:

UStG (1980) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2, 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2, 4;

Gründe:

I.