BGB § 94 Abs. 1 S. 2, § 733 Abs. 2 S. 2; UStG (1980) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 6;
Fundstellen:
BB 1996, 360
BFH/NV 1996, 109
BFHE 179, 189
BStBl II 1996, 114
DB 1996, 509
DStR 1996, 219
DStZ 1996, 250
ZIP 1996, 788
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,
BFH - Urteil vom 08.11.1995 (XI R 63/94) - DRsp Nr. 1996/19376
BFH, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen XI R 63/94
DRsp Nr. 1996/19376
»1. Bringen Gesellschafter im Wege der Sachgründung Wirtschaftsgüter, die bisher Einzelunternehmen gedient haben, in eine Personengesellschaft ein, so kann es sich um eine steuerbare Leistung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen handeln.2. Mit dem Grund und Boden verbundene Rebanlagen können selbständiger Gegenstand einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1UStG 1980 sein.3. Die stehende Ernte kann auch dann Gegenstand einer Lieferung sein, wenn im Zeitpunkt der Einbringung für diese ein (ertragsteuerrechtlicher) Buchwert nicht vorhanden war.«
Normenkette:
BGB § 94 Abs. 1 S. 2, § 733 Abs. 2 S. 2; UStG (1980) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 6;
Gründe:
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