BFH - Urteil vom 16.12.1987
X R 12/82
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ; UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 284
BStBl II 1988, 539
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.12.1987 (X R 12/82) - DRsp Nr. 1996/12891

BFH, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen X R 12/82

DRsp Nr. 1996/12891

»1. Das Leitungsnetz eines Versorgungsunternehmens kann entsprechend seinen Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. 2. Innerhalb des Gesamtnetzes eines Unternehmens, das Mineralölprodukte in Leitungen transportiert, bildet eine neu errichtete Leitung jedenfalls dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn sie den Anschluß an eine weitere Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat. In einem solchen Fall ist unerheblich, daß das Gesamtnetz zentral gesteuert wird.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ; UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig war, ob die Errichtung einer Produkten-Pipeline selbstverbrauchsteuerpflichtig ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein aus Mineralölgesellschaften gebildetes Konsortium (Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-), das Organträger einer Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (GmbH) ist. Die Gesellschafter des Klägers sind auch Gesellschafter der GmbH.