BFH vom 12.06.1975
V R 42/74
Normen:
KO § 61, § 65 ; UStG (1967) § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 201
BStBl II 1975, 755

BFH - 12.06.1975 (V R 42/74) - DRsp Nr. 1997/12549

BFH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen V R 42/74

DRsp Nr. 1997/12549

»1. Der Anspruch auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge entsteht mit dem Eintritt der Berichtigungspflicht nach Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz. 2. Die Fälligkeit dieses Anspruchs hat zur Voraussetzung, daß der Vorsteuerabzug durch Voranmeldung oder Jahreserklärung berichtigt wurde oder daß das FA unter Berücksichtigung der geänderten Bemessungsgrundlage die Vorauszahlungen festgesetzt oder die Jahresveranlagung durchgeführt hat. 3. Das Konkursvorrecht des angemeldeten Anspruchs auf Rückzahlung abgezogener Vorsteuerbeträge bleibt erhalten, auch wenn die Forderung schon zu einem früheren Zeitpunkt als ein Jahr vor Konkurseröffnung entstanden ist und das FA vor diesem Jahreszeitraum von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die pflichtwidrig unterlassene Berichtigung durch Vorauszahlungsbescheid oder Jahresveranlagung zu ersetzen.«

Normenkette:

KO § 61, § 65 ; UStG (1967) § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 ;