BFH - Urteil vom 02.11.1989 (V R 56/84) - DRsp Nr. 1996/13408
BFH, Urteil vom 02.11.1989 - Aktenzeichen V R 56/84
DRsp Nr. 1996/13408
»1. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) ist auch bei der Änderung einer Steuerfestsetzung zu beachten, die auf einer Steueranmeldung beruht (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 154/86, BFHE 151, 107, BStBl II 1988, 40).2. Die Rechtsunwirksamkeit des § 5 der 1. UStDV darf bei der Änderung einer Steuerfestsetzung, die auf dieser Norm beruht, gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.3. Hatte der Aussteller einer Gutschrift einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als nach dem UStG für den Umsatz geschuldet wurde, so gestattete § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967) i.V.m. dem (rechtsunwirksamen) § 5 der 1. UStDV dem Aussteller der Gutschrift den Abzug auch des zu hoch ausgewiesenen Vorsteuerbetrages. Ob der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 14 Abs. 2UStG (1967) schuldete, kann unentschieden bleiben.«