BFH - Urteil vom 20.12.2001
V R 81/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 740
BFHE 197, 352
BStBl II 2003, 213
DB 2002, 2308
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 20.12.2001 (V R 81/99) - DRsp Nr. 2002/4780

BFH, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen V R 81/99

DRsp Nr. 2002/4780

»1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde. 2. Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Zuwendung im Zusammenhang mit dem Bau einer Kläranlage zur Abwasserbeseitigung umsatzsteuerlich als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz oder als einen nicht der Besteuerung unterworfenen echten Zuschuss erhalten hat.

Die Klägerin ist ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Stammkapital zu 51 v.H. von der Gemeinde F (Gemeinde) und in Höhe von 49 v.H. von der B-GmbH gehalten wird.