BFH vom 04.04.1974
V R 161/72
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 ; UStG (1967) § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 316
BStBl II 1974, 532

BFH - 04.04.1974 (V R 161/72) - DRsp Nr. 1997/12046

BFH, vom 04.04.1974 - Aktenzeichen V R 161/72

DRsp Nr. 1997/12046

»1. Eine aus einer Tätigkeit bestehende sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird. Der Ort, wo das Vertragsziel erreicht wird, ist in diesem Falle für die Frage nach dem Ort der Leistung ohne Bedeutung. 2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist auch dann nicht frei widerruflich, wenn sich nach dem Verzicht die Prozeßlage wesentlich verändert hat.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 ; UStG (1967) § 3 Abs. 10 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1968 u.a. ...DM Einnahmen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus dem ersten Halbjahr 1968 erfaßt und der Besteuerung zugrunde gelegt, die sie aus Anzeigenumsätzen erzielt hatte. Es handelt sich um Werbeanzeigen in- und ausländischer Auftraggeber, die die Klägerin als Verleger und Herausgeber der Zeitschriften "..." und "..." in diese Zeitschriften aufgenommen hatte. Die Zeitschriften erscheinen monatlich in englischer Sprache, sie werden im Inland gedruckt und versandfertig gemacht und ausschließlich an ausländische Abnehmer ausgeliefert.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß diese Umsätze im Ausland ausgeführt und daher nicht steuerbar sind.