BFH - Urteil vom 27.10.1993
XI R 99/90
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BFHE 172, 555
BStBl II 1994, 277
NJW 1994, 2720
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 27.10.1993 (XI R 99/90) - DRsp Nr. 1996/9938

BFH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XI R 99/90

DRsp Nr. 1996/9938

»1. Eine Rechnung kann auch durch Übergabe des Papiers an einen Dritten, der nicht Adressat ist, in den Verkehr gebracht werden. 2. § 14 Abs. 3 UStG 1980 ist ein abstrakter Gefährdungstatbestand, der nicht einschränkend ausgelegt werden kann.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Kfz-Werkstatt. Im Zusammenwirken mit anderen Personen verursachte der Geschäftsführer der Klägerin K in den Jahren 1979 und 1980 Verkehrsunfälle, wobei diese Unfälle zum Teil absichtlich herbeigeführt, zum Teil aber auch nur vorgetäuscht waren. Ob und in welchem Umfang die Fahrzeuge repariert wurden, ist ungewiß. Sämtliche Fahrzeuge waren bei der A-Versicherung versichert. Über die tatsächlichen bzw. nur vorgegebenen Reparaturarbeiten und sonstige Schäden stellte die Klägerin Rechnungen auf ihren Firmenbögen aus, die der Versicherung vorgelegt wurden.

Bei der Versicherung lenkte ein in die Machenschaften eingeweihter Mitarbeiter (M) die Schadensfälle so, daß sie in seinen Zuständigkeitsbereich fielen. Unter Umgehung interner Anweisungen regulierte M die Fälle durch Übergabe von Schecks, die dem Konto des K gutgeschrieben wurden. Einen Teil der Beträge leitete K an M zurück ..., ein weiterer Teil der Beträge ging an andere Beteiligte.