BFH vom 16.09.1976
V B 74/75
Normen:
1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8;
Fundstellen:
BFHE 120, 92
BStBl II 1977, 188

BFH - 16.09.1976 (V B 74/75) - DRsp Nr. 1997/13167

BFH, vom 16.09.1976 - Aktenzeichen V B 74/75

DRsp Nr. 1997/13167

»1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der eine Gutschrift im Sinne des § 5 der 1. UStDV ausstellt und in dieser den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweist, diesen von ihm und nicht von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrag gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 als Vorsteuerbetrag abziehen darf. 2. Geht im Falle der Verkaufskommission das dem Kommissionär überlassene Kommissionsgut unter und erhält der Kommissionär aus einer von ihm auf Kosten des Kommittenten abgeschlossenen Versicherung eine an den Kommittenten abzuführende Schadensvergütung, so hat der Kommittent gemäß § 3 Abs. 3 UStG 1967 eine Lieferung an den Kommissionär bewirkt, der ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 nicht gegenübersteht.«

Normenkette:

1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8;